Satzung KFV GT e.V.

SATZUNG
Kreisfeuerwehrverband Gütersloh e. V.


§ 1
Name, Sitz und Eintragung

Der Verband führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Gütersloh e. V.“ (im Nachfolgenden „Verband“ genannt). Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Verbandes befindet sich an der Wohnanschrift des 1. Vorsitzenden, aktuell somit: Liesborner Straße 18 in 33449 Langenberg-Benteler.
Der Verband ist Mitglied des Verbandes der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen e. V.. Es ist ein Verband im Sinne des § 17 BHKG vom 17.12.2015

§ 2
Aufgaben

Der Verband ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder. Er dient der Förderung des Feuerwehrwesens sowie der Förderung des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, der Hilfeleistung, des Rettungs- und Krankentransportwesens sowie der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.


1. Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:
a. die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten
b. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
c. die Förderung der Feuerwehrmusik
d. die soziale Betreuung der Verbandsmitglieder
e. die Förderung der Aus- und Weiterbildung
f. die Förderung und Betreuung der Nachwuchsarbeit und Mitgliederwerbung
g. die Förderung der Brandschutzerziehung- und aufklärung
h. die Pflege der Tradition
i. die Mitarbeit an den Aufgaben des Verbandes der Feuerwehren in NRW e.V.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff.). Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Verbandes können die öffentlichen Feuerwehren sowie die Werk- und Betriebsfeuerwehren im Kreis Gütersloh, bzw. deren Träger
sein.

2. Der Eintritt ist dem Verband schriftlich gegenüber zu erklären.
Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss.

Die Mitgliedschaft endet durch
• freiwilligen Austritt
• Ausschluss
• durch Auflösung/Aufhebung des Verbandes.

3. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

4. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Verbandausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden:
a. wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt
b. wenn sein Verhalten den Interessen des Verbandes widerspricht, so dass sein Verbleiben im Verband dessen Bestrebungen zuwiderläuft.

Der Ausschluss wird schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Gegen den vom Verbandsausschuss beschlossenen Ausschluss aus dem Verband ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Zustellung Widerspruch an den Verbandsausschuss zulässig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet dann die Delegiertenversammlung.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch gegenüber dem Verband.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband oder das Feuerwehrwesen erworben haben, können vom Verbandsausschuss zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden. Sie werden mit der Ehrung keine Mitglieder im Sinne des § 3, haben keine Beiträge zu zahlen, können jedoch ohne Stimmrecht an den Delegiertentagungen teilnehmen..

§ 5
Beiträge

Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Geldmittel werden durch Zuwendungen Dritter und Beiträge der Mitglieder nach den ergangenen Stärkemeldungen per 31.12. des Vorjahres aufgebracht. Die Höhe der Beiträge wird vom Verbandsausschuss festgesetzt.

§ 6
Leistungen und Rechte

Anspruch auf Leistungen aus dem Verband nach § 2 haben nur die Mitglieder, für die die laufenden Beiträge termingerecht gezahlt wurden. Ebenso steht nur diesen Mitgliedern das Recht zu, an Veranstaltungen, Tagungen und Besprechungen der Organe des Verbandes teilzunehmen, soweit sie diesen angehören.

§ 7
Organe

Die Organe des Verbandes sind:
a. der Vorstand
b. der Verbandsausschuss
c. die Delegiertenversammlung.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Kreisbrandmeister des Kreises Gütersloh als Vorsitzenden,
b. den beiden stellvertretenden Kreisbrandmeistern des Kreises Gütersloh als stellvertretende Vorsitzende
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Kassenwart.

2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende gemäß lit. 1. a. und seine beiden Stellvertreter gemäß lit. 1. b. Der Verband wird vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands. Im Innenverhältnis soll ein Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden an seiner Stelle tätig werden.

3. Die Vorstandsmitglieder gemäß lit. 1 c) und d) werden für die Dauer von 6 Jahren von den Mitgliedern des Verbandsauschusses gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.

4. Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. Vorbereitung der Tagungen der Verbandsorgane,
b. Ausführung der Beschlüsse des Verbandsausschusses und der Delegiertenversammlung,
c. Beratung und Unterstützung der Mitglieder im Sinne der Aufgaben nach § 2,
d. Einberufung von Verbandstagen in Abstimmung mit dem Verbandsausschuss.

5. Der Vorstand ist anlassbezogen einzuberufen, wenn die Geschäfte es erforderlich machen oder mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes es beantragen.

6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9
Verbandsausschuss

1. Der Verbandsausschuss besteht aus
a. dem Vorstand,
b. den Leitern der Feuerwehren,
c. dem Sprecher der Werk- und Betriebsfeuerwehren,
d. dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
e. dem Kreisstabführer.


2. Zu den Aufgaben des Verbandsausschusses gehören insbesondere:
a. Beratung über die Verbandsangelegenheiten,
b. Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 c) und d) dieser Satzung,c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 5 dieser Satzung,
d. Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben,
e. Vorbereitung der von der Delegiertenversammlung zu tätigenden Wahlen,
f. Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse,
g. Einsetzen von Ausschüssen für Sonderaufgaben.


3. Der Verbandsausschuss soll mindestens halbjährlich, sonst nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Verbandsausschusses zusammentreten.

§ 10
Delegiertenversammlung

1. Die Zahl der Delegierten der öffentlichen Feuerwehren sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Wehren. Jede Feuerwehr entsendet je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten. Maßgeblich ist die gemäß § 5 erfolgte Stärkemeldung.
Der Delegiertenversammlung gehören somit die zuvor genannten Delegierten sowie der Vorstand und der Verbandsausschuss an.


2. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
b. Entlastungserteilung gegenüber dem Vorstand
c. Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, zweimalige Wiederwahl ist zulässig
d. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die von den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gestellt wurden.
e. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse
f. Satzungsänderungen


3. Die ordentliche Delegiertenversammlung soll mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit vom Verbandsausschuss einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Verbandsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.

§ 11
Verbandstag

Zur Information der Mitglieder und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 kann ein Verbandstag einberufen werden. Die Teilnehmer des Verbandstages bestehen aus
a. dem Vorstand
b. dem Verbandsausschuss
c. den in § 3 aufgeführten Mitgliedern
d. den geladenen Gästen

§ 12
Einladung, Beschlussfassung, Abstimmung

1. Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes, des Verbandsausschusses, der Delegiertenversammlung und dem Verbandstag hat in Textform zu erfolgen.
Folgende Einladungsfristen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuhalten:
 mindestens 2 Tage vor Vorstandssitzungen
 mindestens 2 Wochen vor Verbandsausschusssitzungen mindestens 4 Wochen vor Delegiertenversammlungen
 mindestens 4 Wochen vor Verbandstagen
Entscheidend ist das Datum des Poststempels, ansonsten das Versanddatum der Email, des Telefaxes oder eines sonstigen das Formerfordernis wahrenden Mitteilung.


Änderungsanträge für die Tagesordnung des Verbandsausschusses können vor Beginn der Sitzung gestellt werden. Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung kann mit Einverständnis der Mehrheit der Delegiertenversammlung geändert oder ergänzt werden; Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Die Organe des Verbandes sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Ja- bzw. Nein- Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt eine Stichwahl.

3. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem seiner Stellvertreter geleitet.

4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13
Satzungsänderungen

Zur Änderung der Verbandssatzung einschließlich der Änderung des Verbandszweckes ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung erforderlich.

§ 14
Auflösung / Aufhebung

1. Die Auflösung/Aufhebung des Verbandes ist von einer außerordentlichen Delegiertenversammlung zu beschließen. Eine solche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind.


Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Delegiertenversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Bei der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die geänderte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.


2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung/Aufhebung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei einer Auflösung/Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kreis Gütersloh, der es ausschließlich und unmittelbar für die Pflege des Feuerwehrwesen sowie der Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes und der Hilfeleistung zu verwenden hat.

§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 16
Inkrafttreten und Formulierungshinweise

Die Satzung wurde am 18.08.2018 auf dem Kreisfeuerwehrverbandstag von der Delegiertenversammlung beschlossen. Funktionsbezeichnungen wurden in dieser Satzung aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form genannt. Alle Funktionen können selbstverständlich auch von weiblichen Feuerwehrangehörigen besetzt werden.
Langenberg-Benteler, 18.08.2018

Dietmar Holtkemper (Kreisbrandmeister / 1. Vorsitzender)

Udo Huchtmann (stv. Kreisbrandmeister / stv. Vorsitzender / Leiter der Feuerwehr Borgholzhausen)

Uwe Theismann (stv. Kreisbrandmeister / stv. Vorsitzender)

Wolfgang Hildebrandt (Geschäftsführer)

Hermann Reckordt (Kassenwart)

Andreas Kramme (Kreisjugendfeuerwehrwart)

Matthias Heitwerth (Kreisstabführer)

Andreas Feismann (Leiter der Feuerwehr Harsewinkel)

Dr. Dirk Hollmann (Leiter der Feuerwehr Werther (Westf.))

Hans-Joachim Koche (Leiter der Feuerwehr Gütersloh)

Wilhelm Köhne (Leiter der Feuerwehr Halle (Westf.))

Reinhold Meerbecker (Leiter der Feuerwehr Langenberg)

Lutz Mescher (Leiter der Feuerwehr Steinhagen)

Claus Oberteicher (Leiter der Feuerwehr Schloß Holte – Stukenbrock)

Dietrich Pleitner (Leiter der Feuerwehr Versmold)

Matthias Setter (Leiter der Feuerwehr Rietberg)

Christian Kottmann (Leiter der Feuerwehr Rheda-Wiedenbrück)

Franz Toppmöller (Leiter der Feuerwehr Herzebrock-Clarholz)

Martin Wanders (Leiter der Feuerwehr Verl)

Hans-Josef Tönsfeuerborn (Sprecher der Werks- und Betriebsfeuerwehren)

 

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